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Anspruch auf freiwillige Wiederholung

Umsetzung des Anspruchs von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 7 – 10 auf freiwillige Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2020/21

Berlin, 25. März 2021

Sehr geehrte Eltern,

wie Sie den Pressemitteilungen entnehmen konnten, hat das Abgeordnetenhaust Anfang März mehrheitlich beschlossen, dass Schülerinnen und Schüler in diesem Schuljahr pandemiebedingt auf Wunsch eine Jahrgangsstufe wiederholen können.

Der § 129 a des Schulgesetzes wurde dazu um den neuen Absatz 9 ergänzt:

„Schülerinnen und Schüler der Primarstufe [Klassen 1-6] sowie der Sekundarstufe I [Klassen 7-10] können im Schuljahr 2020/21 auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch durch ihre Schule die Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Wiederholung nach Satz 1 wird nicht auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht und die nach § 59 Absatz 4 Satz 1 zulässige Anzahl an Wiederholungen oder Rücktritten angerechnet.“

Sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, tun Sie bitte folgendes:

  1. Bis spätestens zum 13. April 2021, 15:00 Uhr, muss mir Ihr begründeter schriftlicher Antrag vorliegen. Anträge, die mich nach diesem Termin erreichen, werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist).

sekretariat@robert-koch-gymnasium.berlin zu senden.

  1. Sie werden dann bis spätestens 26. April 2021 von mir zu einem Beratungsgespräch eingeladen.
  2. Nach dem Beratungsgespräch entscheiden Sie, ob Sie den Antrag aufrechterhalten oder aber zurücknehmen.
  3. Sollten Sie nach dem Beratungsgespräch bei Ihrem Wunsch bleiben, so müssen Sie mir bis zum 28. April 2021, 15:00 Uhr, das Formular, das ich Ihnen nach dem Beratungsgespräch aushändigen werde, im Sekretariat abgeben (Ausschlussfrist). 

Diese Entscheidung ist dann verbindlich.

Beachten Sie bitte auch folgende Hinweise:

  1. Bis zum 18. Juni 2021 werden Sie von der Schule informiert, sollte Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Versetzung nicht erfüllen. In diesem Falle würde Ihr Antrag auf freiwillige Wiederholung hinfällig werden, da dann die Wiederholung auf Grundlage der Nichtversetzung erfolgt. Wer am Gymnasium nicht versetzt wird, kann nicht freiwillig wiederholen.
  2. Wer im Gymnasium die 7. Klasse wiederholt (Probejahr), unterliegt erneut der Probezeit.
  3. Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit ab Jahrgangsstufe 8 nicht bestehen (z.B. durch Verschiebung der Entscheidung auf das Ende der 8. Klasse oder bei späterer Aufnahme z.B. im Jahrgang 9), müssen die Schule verlassen.

Die mögliche Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe erfolgt dann an einer ISS oder Gemeinschaftsschule.

Mit besten Grüßen

Sylvia Röhl

Stellvertretende Schulleiterin